Geringwertige Wirtschaftsgüter

Als geringwertige Wirtschaftsgüter werden Güter bezeichnet, die, wenn Sie den Voraussetzungen entsprechen, sofort in voller Höhe der Anschaffungskosten abgeschrieben werden können. Eine Verteilung auf die Nutzungsdauer muss bei GWGs nicht erfolgen.

Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 EStG

  • Nettoanschaffungskosten bis 800 EUR (bis 2017: 410 EUR)
  • Selbständig nutzbar
  • Bewegliches Wirtschaftsgut
  • Anlagevermögen
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